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BDK in Freiburg

Aus der Fraktion

    • Date: 17 May 2013
    • Das Gutachten der Deutschen Umwelthilfe und des BUND bestätigt: unsere bisherige Politik ist auf dem richtigen Weg. Grenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Kohlekraftwerke lassen sich rechtssicher einführen.
    • Date: 16 May 2013
    • Mit einem 10-Punkte-Plan war Peter Altmaier vor einem Jahr als Umweltmimister gestartet. Es sollte ein Fahrplan sein. Der Showman Altmaier ist aber inhaltlich bereits in der Sackgasse gelandet. Eine Bilanz.
    • Date: 14 May 2013
    • Erst Nichtstun und dann Streit – nach über drei Jahren können sich Union und FDP weiterhin nicht auf eine gemeinsame Linie zur Einschränkung der Gasförderung mittels Fracking einigen. Damit wird es wohl nichts mehr werden mit einer dringend benötigten Regelung zu Fracking auf Bundesebene.
7. Mai 2012

Fachgespräch zur Novellierung des Bundesberggesetzes

Weit über 80 TeilnehmerInnen diskutierten beim Fachgespräch der Grünen Bundestagsfraktion zum Thema „Ein neues Bergrecht für das 21. Jahrhundert“ im Deutschen Bundestag mit ExpertInnen. Die Hauptbotschaft dabei war: Das Bundesberggesetz muss endlich reformiert werden und an neue Technologien und deren Anforderungen – wie etwa die Förderung von unkonventionellem Erdgas (Fracking) – fach- und sachgerecht angepasst werden.
Fachgespräch zur Novellierung des Bundesberggesetzes

Der Abbau von Bodenschätzen zerstört oftmals großflächig Landschaft und Natur, beraubt Menschen ihrer Heimat und stellt ganze Landstriche auch Jahrzehnte nach dem Ende des Bodenschatzabbaus vor riesige Probleme. Bodensenkungen oder -hebungen sowie ein aus den Fugen geratener Grundwasserhaushalt sind nur einige Beispiele für die negativen Folgen des Bergbaus. Rechtsgrundlage für den Abbau von Bodenschätzen in Deutschland ist das Bundesberggesetz (BBergG), welches 1980 entsprechende Regelungen der Länder ersetzte. Das heutige deutsche Bergrecht ist dabei stark geprägt durch das Allgemeine Preußische Berggesetz von 1865. Zur Zeit der NS-Herrschaft kamen weitere Regelungen hinzu, die den Autarkiebestrebungen und der Kriegswirtschaft des Regimes dienten, sich aber zum Teil noch im heutigen Bergrecht finden. Die letzten wesentlichen Änderungen gab es 1990 im Zusammenhang mit der deutschen Einheit und der Einführung von Regelungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die danach bei Bergbauvorhaben nur ausnahmsweise durchzuführen ist. Das derzeit geltende BBergG räumt dem öffentlichen Interesse des Bergbaus weitgehend Vorrang vor anderen Belangen ein. Bergbaubetroffene haben oftmals das Nachsehen. Eine gleichwertige Interessenabwägung in der Planungs- und Genehmigungsphase findet faktisch nicht statt.

 

Flash ist Pflicht!

Auf diese Missstände – besonders für die Bergbaubetroffenen vor Ort – ging auch der Sachverständige für Bergschäden, Peter Immekus, im ersten Vortrag ‚Bergschäden vor Ort‘ ein. Anschaulich zeigte er auf, wie etwa durch Bodensenkungen bzw. – hebungen oder Grubenwasseranstiege Gebäude auch Jahrzehnte nach Beendigung des Bergbaus, von Bergschäden betroffen sind. Die Regelungen innerhalb des BBergG sind hier jedoch nur unzureichend. Bei einer Novellierung müssen die Bergbaubetreibenden – etwa durch eine Beweislastumkehr – stärker in die Pflicht genommen werden.

Der ehemalige Leiter des Oberbergamtes Sachsen und Professor an der TU Bergakademie Freiberg, Reinhard Schmidt, betonte in seinem Referat die Vorzüge des umfänglichen Bundesberggesetzes, wies aber auch auf Änderungsbedarf hin. Diese sind unter anderem im Bereich der Bergaufsicht und des Altbergbaus unabdingbar. Ob Rückstellungen für sogenannte Ewigkeitskosten (etwa das Abpumpen ganzer Landstriche durch Bodensenkungen und Grundwasseranstieg) oder Altlasten (etwa auftretende Risse an Gebäuden)– wie es die RAG-Stiftung plant – ausreichen, sei zudem fraglich.

Magnus Wessel vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) wies in seinem Vortrag auf die vielfältigen Einflüsse des Bergbaus auf Mensch und Natur hin. So wurden seit 1945 über 300 Orte durch Tagebaue weggebaggert, über 110.000 Menschen innerhalb dieses Zeitraums umgesiedelt und die biologische Artenvielfalt in diesen Regionen massiv verringert. So wird etwa im Rheinischen Braunkohlerevier und in der Lausitz durch Absenkung des Grundwasserspiegels Quellen, Bäche und Feuchtgebiete ausgetrocknet und damit ganze Ökosysteme verändert. Es sollte bei einer Novellierung des Gesetzes das Interesse des Allgemeinwohls im Vordergrund stehen. Dazu gehört auch, die Nutzung endlicher Ressourcen auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Zudem sollten bei der Förderung von Bodenschätzen die Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser und der Verlust an gewachsenem Boden möglichst gering gehalten werden.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer unterbreitete in seinem Vortrag konkrete Vorschläge zur Neuordnung des deutschen Bergrechts. Insbesondere in vier Punkten sieht er konkreten Novellierungsbedarf. So sollte es erstens eine Trennung des Eigentumsrechts an bestimmten (bergfreien) Bodenschätzen geben. Dabei muss es zu einer Aufwertung des Oberflächeneigentümers kommen bei einer Gleichstellung der Situation von Bergbauunternehmen mit sonstigen Vorhabenträgern nicht bergbaulicher Vorhaben. Zweitens sollte die unzureichende Konfliktbewältigung bei der Vorhabengenehmigung durch Veränderungen, etwa im Rahmen des Umweltgesetzbuches (UGB), sowie einer Verankerung des Schutzes von Grundeigentümern usw. in den Genehmigungsvoraussetzungen stattfinden. Drittens muss bei der geplanten Enteignung zugunsten von Bergbauvorhaben eine vollständige Prüfung der volkswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Bergbauvorhabens festgesetzt werden. Als vierten und letzten Punkt sollte es eine Beweislastumkehr geben. Zukünftig sollte damit die vollumfängliche Beweislast auf Seiten des Bergbauunternehmens liegen. Dieser muss nachweisen, dass ein vermuteter Bergschaden nicht durch seine bergbauliche Tätigkeit verursacht sein kann.

In der anschließenden Diskussionsrunde wurde deutlich, dass eine Novellierung des BBergG und seiner nachgeordneten Verordnungen dringend notwendig ist. Dies bestätigten auch alle vier Referenten. Denn viele Regelungen sind aus heutiger Sicht antiquiert und passen in keinster Weise mehr zu Regelungen und Verfahren in anderen, vergleichbaren Gesetzen, insbesondere denen des Fachplanungsrechts. Denn von der Beibehaltung der derzeit gültigen Fassung profitieren derzeit lediglich die Unternehmen. Auf der Strecke bleiben dabei die Belange der Menschen vor Ort sowie der Natur. Zudem ermöglicht das BBergG keine Anreize für Rohstoffeffizienz und Recycling. Bei der Förderung einzelner Rohstoffe werden weitere Rohstoffe zwar gefördert, aber selten mitverwertet. Auch das Beispiel der Fracking-Technologie (Förderung von unkonventionellem Erdgas) verdeutlicht, dass das BBergG gerade für die Risiken neuer Technologien kein ausreichendes Instrumentarium bereithält, um die Sicherheit von Mensch und Natur zu gewährleisten.

Als Ergebnis des Fachgesprächs bleibt festzuhalten, dass das gültige BBergG einen völlig unzureichenden Beitrag zur Minimierung von Konflikten zwischen Bergbautreibenden und vom Bergbau betroffenen Menschen leistet. Vielmehr führen die mangelhaften Regelungen zu Transparenz, Bürgerbeteiligung, gesamtgesellschaftlicher Abwägung und Rechtsschutz an sich schon zu Akzeptanzproblemen von Bergbauprojekten. Eine Reform des deutschen Bergrechts sollte deshalb auch im Sinne der Bergbautreibenden sein, die auch deren Vertreter im Publikum teilten. Der Antrag der Grünen Bundestagsfraktion ‚Ein neues Bergrecht für das 21. Jahrhundert‘ sowie der ‚Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung der bergrechtlichen Förderabgabe‘ haben dabei einen wichtigen Anstoß für die weiteren Debatte vor Ort in den Bergbauregionen und im Parlament gegeben. Dies sehen mittlerweile auch andere Parteien so und wollen sich für Änderungen im BBergG einsetzen. Nicht zuletzt deshalb wird es am 23.5. eine Öffentliche Anhörung des Wirtschaftsausschusses im Deutschen Bundestag geben, wo u.a. über den grünen Antrag mit Experten diskutiert wird.

Auch die sächsische Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat in einem eigenen Antrag einen Beschluss zum Bergbau gefasst, der HIER abgerufen werden kann.