6. Dezember 2011

KWK-Novelle bleibt deutlich hinter Erwartungen zurück

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes enthält einige Verbesserungen, doch für die Anforderungen der Energiewende reicht es hinten und vorne nicht.
KWK-Novelle bleibt deutlich hinter Erwartungen zurück

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) vorgelegt. Nach Angaben der Koalition soll dieser Entwurf noch vor Weihnachten im Kabinett beschlossen und Anfang des neuen Jahres in den Bundestag eingebracht werden. Ob es vor dem Kabinettsbeschluss noch zu Änderungen an dem Entwurf kommen wird, ist ungewiss.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme und eine sehr umweltfreundliche Form der Energieerzeugung. Mit Wirkungsgraden von bis zu 90% trägt die KWK erheblich zu Klima- und Ressourcenschutz bei.

Vorbemerkungen zum Entwurf der Koalition

Der vorgelegte Entwurf enthält einige Änderungen gegenüber dem derzeitigen KWKG, welches seit dem 01.01.2009 in Kraft ist. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der Entwurf einige Verbesserungen gegenüber dem bisher gültigen KWKG enthält, das im Gesetz formulierte Ziel im Jahr 2020 25% des Stroms in KWK zu erzeugen, wird aber dennoch deutlich verfehlt werden.

Die Bundesregierung hat sich bei ihren Vorschlägen zur Novelle des KWKG offensichtlich nur auf ein einziges Gutachten gestützt, welches im Herbst 2011 von der Prognos AG und der Berliner Energieagentur (BEA) vorgelegt wurde. Dieses Gutachten enthielt sehr optimistische Ausbauprognosen für die KWK (ca. 20 Prozent in 2020), was die Koalition offenbar als willkommenen Anlass ansah, nur kleinere Veränderungen am Gesetz vorzunehmen. Die Tatsache, dass andere Prognosen, sowohl aus der Branche selbst, als auch von den Übertragungsnetzbetreibern, von einem weit geringeren Ausbau der KWK ausgehen, hat die Bundesregierung völlig ausgeblendet. So stellt sie auch in ihrem am 24.11. vorgelegten Zwischenbericht einzig und allein auf das Gutachten von der Prognos AG und der BEA ab. Um das Ziel von 25% KWK zu erreichen, hätte die Bundesregierung aber entschlossenere Maßnahmen ergreifen müssen, ohne dass es zusätzlicher Fördermittel als der im Gesetz ohnehin vorgesehenen 750 Mio. Euro pro Jahr bedurft hätte. Im Jahr 2010 wurden von diesen 750 Mio. Euro gerade einmal 384 Mio. Euro abgerufen, nach aktuellen Schätzungen werden es im Jahr 2011 sogar nur noch 159 Mio. Euro sein.

Der Handlungsbedarf für die Bundesregierung ist angesichts dieser Zahlen offensichtlich, doch wieder einmal fehlte es ihr an Einigkeit und Entschlossenheit, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Änderungen im Einzelnen

  1. Aus dem KWKG werden in Zukunft Wärme- und Kältespeicher gefördert, die mit Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen gespeist werden. Der Umfang der Förderung umfasst 250,- Euro pro m3, höchstens aber 30% der Investitionskosten. Der Zuschlag darf zudem jedoch 5 Mio. Euro pro Projekt nicht übersteigen und fällt unter das bisher nur für Wärmenetze vorgesehene maximale Fördervolumen von 150 Mio. Euro.
  2. Der Gesetzgeber regelt klarstellend, dass die Regelungen zur Anschluss- und Abnahmepflicht äquivalent zu §6, 11 und 12 EEG zu betrachten sind.
  3. Der Entwurf regelt klarstellend, dass auch nach Ablauf der Zuschlagsberechtigung eine Abnahmepflicht für KWK-Strom durch den Netzbetreiber besteht.
  4. KWK-Anlagen und auch Speicher, die an einem Standort in Betrieb genommen wurden, gelten in Bezug auf ihre Leistungsklasse als eine Anlage.
  5. Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2kW haben die Möglichkeit, sich bei Inbetriebnahme pauschalisiert die Zuschlagszahlungen für 25.000 Volllaststunden auszahlen zu lassen. Diese Regelung bedeutet für die Anlagenbetreiber zwar eine erhebliche Vereinfachung, stellt jedoch für die ansonsten vorgesehenen 30.000 Volllaststunden eine Mindereinnahme da.
  6. KWK-Anlagen die ab dem Jahr 2013 unter das Regime des Emissionshandels fallen (also größer als 20 MW sind), erhalten als Ausgleich einen um 0,3 Cent/kWh höheren Zuschlag.
  7. Modernisierungen für KWK-Anlagen größer 2 MW sind in Zukunft auch dann möglich, wenn die Investition weniger als 50% des Neuwerts der Anlage betragen. Beträgt die Investition mind. 25% des Anlagenneuwerts, erhält der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags für 15.000 Vollbenutzungsstunden. Beträgt die Investition mindestens 10% aber höchstens 25% des Neuwerts, gilt diese Regel entsprechend für 10.000 Vollbenutzungsstunden.
  8. Die Regelungen zum Ausbau der Fernwärme wurden spezifiziert. In Zukunft werden Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von weniger als 100mm 100 Euro pro Meter Zuschlag erhalten. Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von mehr als 100mm 30% der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.
  9. Der Antrag auf Zulassung für Wärme- und Kältenetze kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres gestellt werden.
  10. Für große Unklarheit in der Branche sorgt gegenwärtig noch der Absatz, dass zusätzliche gewährte Bundes-, Landes oder Gemeindezuschüsse von der KWKG-Förderung abgesetzt werden müssen, wenn sie nicht ausdrücklich als Zuschuss zu den im KWKG gewährten Mitteln deklariert werden. Hier besteht noch eindeutiger Klarstellungsbedarf.

Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurden einige wichtige Forderungen aus der KWK-Branche und aus dem Positionspapier der Grünen Bundestagsfraktion umgesetzt. Die Vereinfachung und Entbürokratisierung der Förderung für Mikro-KWK-Anlagen sowie klare Regelungen zur Anschluss- und Abnahmepflicht gehörten genauso zu diesen Forderungen, wie die Aufnahme von Wärme- und Kältespeichern ins KWKG.

Dennoch wird der vorliegende Entwurf den Anforderungen der Energiewende in  einem wesentlichen Punkt nicht gerecht: Der schleppende Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung scheitert vor allem an den deutlich zu niedrigen Fördersätzen. Die Bundesregierung hat in ihrem Entwurf einzig den Betreibern von großen KWK-Anlagen eine Erhöhung des Fördersatzes zugestanden, zum Ausgleich für die Belastungen des Emissionshandels. Den vielen kleinen und mittleren KWK-Anlagen zur Versorgung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Stadtquartieren, wurde keine Erhöhung zugesprochen.

Dies ist umso unverständlicher, als das sämtliche Gutachten gerade diesen Anlagen noch Nachholbedarf bezüglich ihrer Wirtschaftlichkeit bescheinigen. Eine gezielte Förderung dieser Anlagen könnte gerade hierbei Skaleneffekte auftreten lassen und zu einem deutlich niedrigeren Stückpreis pro Anlage führen. Wie oben beschrieben, stehen diese Fördermittel zur Verfügung, ohne dass das gesamte Fördervolumen hätte erhöht werden müssen. Dies ist das große Versäumnis der Bundesregierung, welches zu einem deutlichen Verfehlen des Ausbauziels führen wird und damit einen eindeutigen Rückschlag bei der Energiewende bedeutet. Auch die Tatsache, dass nach wie vor KWK-Strom aus Kohlekraftwerken mit einer höchst fragwürdigen Treibhausgasbilanz gefördert werden soll, ist aus Grüner Sicht nicht hinnehmbar.

Fazit

Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für die KWK-Novelle vorgelegt, der zwar einige gute Ansätze enthällt, insgesamt aber deutlich zu kurz greift. Es bleibt daher zu hoffen, dass es unter der Mitwirkung der Verbände und spätestens in der parlamentarischen Beratung gelingen wird, noch einige dringend erforderliche Veränderungen an der KWK-Novelle zu erreichen. Gelingt dies, kann die KWK die Rolle eines Eckpfeilers in der Energiewende einnehmen. Gelingt dies nicht, werden erhebliche Potenziale der umweltfreundlichen Energieerzeugung verschwendet, was Deutschland sich angesichts der Klimaerwärmung und seiner CO2-Minderungsziele nicht erlauben kann.