17. Juli 2010

Referentenentwurf für CCS-Gesetz liegt vor

Nachdem vor einem Jahr die Große Koalition mit einem Gesetz zur Abscheidung, Transport und Verpressung von CO2 (sog. „CCS-Gesetz“ von CCS = „Carbon-Capture-and-Storage“) gescheitert ist, unternimmt nun die schwarz-gelbe Bundesregierung einen neuen Anlauf für ein sog. „CCS.-Gesetz“

In einer Pressekonferenz haben die beiden Minister Brüderle und Röttgen am Mittwoch Eckpunkte für das Gesetz vorgestellt. Der CCS-Gesetzentwurf soll den rechtlichen Rahmen für die Erprobung und Demonstration der auf Dauer angelegten Speicherung von CO2 in unterirdischen Gesteinsschichten schaffen.

 Der Transport und die dauerhafte Speicherung werden in einem eigenen Gesetz (Artikel 1) geregelt. Zudem müssen weitere Gesetze wie etwa das Umweltschadensgesetz oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert werden. Das neue Gesetz zur Demonstration und dauerhaften Speicherung soll jegliche Speicherung von CO2 erfassen, die mit dem Ziel, eine Freisetzung in die Atmosphäre dauerhaft zu verhindern, betrieben wird.

EINIGE KERNINHALTE

- Antragszeitraum und Speichermengen sind begrenzt: es werden nur CO2-Speicher zugelassen, die bis spätestens 31.12.2015 genehmigt sind und das vorgeschriebene Speichervolumen von 3 Mio. t jährlich nicht überschreiten; insgesamt dürfen im Bundesgebiet nicht mehr als 8 Mio. t pro Jahr verpresst werden.

- Die Bundesländer vollziehen das Gesetz und führen die Zulassungsverfahren durch, denn bei der Zulassung der Speicher sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten. Damit können die Länder steuern, wo und in welchem Umfang Speicher auf ihrem Territorium ausgewiesen werden. Ob sie allerdings allein mit diesem Instrument die Errichtung von Speichern auf ihrem Gebiet generell untersagen, wenn geeignete Formationen vorhanden sind, ist mehr als fraglich.

- Die Dauer der Nachsorge des Betreibers beträgt wie im letzen Gesetzentwurf lediglich 30 Jahre, danach haftet der Staat für etwaige Schäden.

- Grundlage für mögliche Speicherstätten wird das öffentlich zugängliche bundesweite Register der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sein.

- Unternehmen, welche die Gesteinsschichten auf mögliche Speicherorte untersuchen, haben ein fünfjähriges Anrecht auf Antrag zur Errichtung und Betrieb eines CO2-Speichers, erst nach Ablauf der Frist können sich andere Unternehmen auf möglichen Speicher bewerben.

- Gleichzeitige Untersuchungen etwa bzgl. Geothermie oder Druckluft sind nicht gestattet, dies gilt auch für bereits genehmigte Erkundungen zur CO2-Speicherung.

- Enteignungen zur Erprobung, des Transports oder aufgrund anderer Maßnahmen zur Speicherung sind möglich.

- Der Eigentümer eines Grundstücks oberhalb der Speicherstätte hat die dauerhafte CO2-Speicherung zu dulden, für etwaige Ansprüche kommt jedoch der Betreiber des Speichers auf.

- Ein möglichst hoher CO2-Anteil bei der Vepressung muss nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreicht sein. Ein bestimmter Anteil CO2 (z. B. 99%) ist im Gesetz nicht vorgegeben. Es sind somit Stoffe zur Verpressung zugelassen, die bei den Abscheidungsprozessen anfallen ( z. B. Schwefeldioxid, Stickoxide, Schwer-metalle).

- Die Deckungsvorsorge beträgt drei Prozent der Anzahl der EU-Emissionshandelzertifikate der im Betriebsjahr gespeicherten CO2-Menge, welche zum Jahresende als Nachsorgebeitrag bei der zuständigen Behörde verzinslich hinterlegt wird (für CCS-Demonstrationsanlage Jänschwalde/Brandenburg bedeutet dies bei knapp 2 Mio. t pro Jahr und einem Zertifikatspreis von 20-30 Euro/t insgesamt 1,2-1,8 Mio. Euro pro Jahr oder 36-54 Mio. Euro bei einer Haftungsdauer von 30 Jahren durch den Betreiber).

- Kommunen erhalten einen Ausgleich von zwei Prozent der jährlich eingesparten Emissionen (bei 2 Mio. t verpresstem CO2, wie in Jänschwalde geplant, bei einem Zertifikatspreis von 20-30 Euro/t sind dies 800.000-1,2 Mio Euro pro Jahr) und der finanzielle Anteil der Kommunen bemisst sich am jeweiligen prozentualen Anteil der Kommune an der Lage und Ausdehnung des CO2-Speichers.

- In einem Evaluierungsbericht unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag bis Ende 2017 und spricht danach eine Empfehlung für oder gegen den großtechnischen Einsatz von CCS aus.

KURZE BEWERTUNG DES REFERENTENTWURFS

Der neue CCS-Gesetzentwurf geht z. B. im Hinblick auf Vorsorgestandards über den Gesetzentwurf des vergangenen Jahres hinaus. Trotzdem ist fraglich, ob eine Deckungsvorsorge von drei Prozent der EU-Emissionshandelszertifikate ausreichen, alle Risiken und Kosten dauerhaft abzudecken. Allein die weitere staatliche Ausgaben von Bund und Ländern wie etwa für die Verwaltung werden im Entwurf auf etwa 7,5 Mio. Euro pro Jahr beziffert. Wie im Entwurf vom letzten Jahr beträgt die Dauer der Nachsorge durch den Betreiber lediglich 30 Jahre.

Über die Raumordnung und Landesplanung können Bundesländer die CO2-Speicherung steuern. Ob sie die Ausweisung von Speichern beim Vorhandensein geeigneter geologischer Formationen über Raumordnung und Landesplanung verhindern können – wie Bundesumweltminister Röttgen in Zeitungsinterviews behauptet – ist zumindest fraglich.

In seiner Ausgestaltung ist das Gesetz in vielen Punkten auf die CCS-Demonstrationsanlage Jänschwalde in Brandenburg von Vattenfall zugeschnitten. Die Braunkohleverstromung in der Lausitz soll mit EU-Fördergeldern ein Klima-Feigenblatt erhalten. Ein Gesetz zur Erforschung von CCS sieht anders aus. Die Möglichkeit zur Verpressung von 3 Mio. Tonnen CO2 jährlich an nur einem Standort – das entspricht den Emissionen eines großen Kohlekraftwerksblocks – ist mehr als der behauptete nächste Schritt zur Erforschung und Erprobung der CCS-Technologie. Die Verpressung solch großer Mengen ist ein Umweltexperiment mit unvorhersehbaren Folgen, denn bisher wurde CO2 in saline Aquifere nur in sehr geringen Größenordnungen verpresst.

Darüber hinaus trifft der Gesetzentwurf bereits jetzt umfangreiche Regelungen, etwa zum Betrieb eines Pipelinenetzes für CO2, die mit Erforschung und Erprobung wenig zu tun hat. Hier zeigt sich die Handschrift der Kohlelobby, die durch CCS Greenwashing für neue Kohlekraftwerke betreibt.

Sollte der Gesetzentwurf in dieser Form beschlossen werden, wird viel davon abhängen, ob die Rot-Rote Landesregierung in Brandenburg auf dieser Basis das einzig verbliebene, deutsche CSS-Projekt von Vattenfall in Jänschwalde weiter unterstützt und damit die CCS- und Kohlekraftwerkspolitik der schwarz-gelben Bundesregierung rettet. Interessant dürfte dabei die Rolle der Linken sein, die in Brandenburg das Vattenfall-Projekt aktiv unterstützt und vorantreibt, auf Bundesebene CCS an Kohlekraftwerken jedoch richtigerweise ablehnt.

Denn längst ist klar: CCS an Kohlekraftwerken wird als Klimaschutzoption in Deutschland keine Rolle spielen, denn die Technologie wäre zu teuer, käme zu spät und die anfallenden Mengen wären viel zu groß, um sie jemals verpressen zu können. Erneuerbare Energien und Effizienztechnologien wie KWK sind die Antwort auf die Herausforderung des Klimaschutzes in der Stromwirtschaft. CCS kann allenfalls eine Rückfalloption für prozessbedingte Emissionen, z. B. aus der Stahl- und Zementwerken, sein.

Nachfolgend finden Sie den Referentenentwurf zum CCS-Gesetz sowie ein Eckpunktepapier aus dem Bundesumweltministerium.

Referentenentwurf_CCS_Gesetz.pdf Referentenentwurf CCS Gesetz (Größe: 507 KB, Typ: pdf, Zuletzt geändert: 07.08.11)
Eckpunkte_BMU_CCS-Gesetz.pdf Eckpunkte BMU CCS-Gesetz (Größe: 24 KB, Typ: pdf, Zuletzt geändert: 07.08.11)